Die Prüfung von Kostenumlageverträgen mit ausländischen verbundenen Unternehmen ist einer der Schwerpunkte der Außenprüfungen im Bereich des Außensteuerrechts. Dabei wird immer wieder festgestellt, dass zahl reiche Kostenumlageverträge sowohl nach nationalen als auch nach internationalen Regeln nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen. Inländische Unternehmen werden durch diese Verträge ohne nachgewiesenen Nutzen vielfach mit Kosten für Leistungen belastet, die auf gesellschaftsrechtsrechtlicher Ebene von ausländischen verbundenen Gesellschaften erbracht werden.
Ein weiterer Problembereich ist, dass die Vertragsparteien entgegen ihren steuerlichen Verpflichtungen ihre bestehenden Verträge im Rahmen des Leistungsaustauschkonzeptes ab dem 1.1.2001 vielfach nicht in einen Umlagevertrag nach dem Poolkonzept geändert und trotz entsprechenden Auflagen durch Rechtsnormen keinerlei Beweisvorsorge zur Dokumentation und zum Nachweis der empfangenen Leistungen getroffen haben. Bei durchgeführten Außenprüfungen konnten die Unternehmen den Leistungsfluss nicht nachweisen und keinerlei Unterlagen vorlegen, die eine Bewertung der angeblichen Leistungen ermöglicht hätten.
Zudem werden Verstöße gegen der Unternehmen gegen ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO festgestellt. Als Ergebnis der Außenprüfung können Kostenumlageverträge in zahlreichen Fällen steuerlich nicht anerkannt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-11 |
Seiten 8 - 12
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