Mit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens ist die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in der bisher bekannten Form überflüssig geworden. Sie erfolgt letztmalig zum 31.12.2000 (§ 36 Abs. 1 KStG). Gewinnausschüttungen, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen, werden nach den bisherigen Verwendungsregeln mit dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) zum 31.12.2000 verrechnet, um so die Ermittlung der KSt-Minderungs- u. Erhöhungsbeträge zu ermöglichen. Anschließend werden die noch verbleibenden Teilbeträge des vEK nach den Regeln des § 36 KStG umgegliedert. In dem folgenden 18-jährigen Übergangszeitraum werden nur die positiven vEK-Bestände fortgeführt:
– das EK 40 wird in ein KSt-Guthaben umgerechnet,
– das EK 02 wird wie bisher fortgeschrieben,
– das EK 04 wird als sog. Einlagekonto (§§ 39, 27 KStG) weitergeführt.
Es bleibt auch nach dem Übergangszeitraum erhalten. Der letztmaligen vEK-Festellung zum 31.12.2000 kommt besondere Bedeutung zu, da sie die Grundlage für die Umgliederung, die Umrechnung des EK 40 in ein KSt-Guthaben, die Feststellung des EK 02 und des Einlagekontos bildet. Die eigentlichen Rechenoperationen werden im Rahmen der Veranlagung 2001 durchgeführt. Folglich ist darauf zu achten, dass die Abstimmung des vEK laut Gliederung mit dem vEK der Steuerbilanz (StB) keine ungeklärten Differenzen aufweist. Damit Fehler schneller ausgemacht werden können, soll mit dem folgenden Beitrag ein systematischer Zugang zu diesem Problemkreis ermöglicht werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 302 - 306
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