1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
EStG § 17 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2.
BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 – IX R 58/05
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-10 |
Seiten 299 - 301
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