Nach der Gesetzesbegründung ist Ziel der Regelung des § 34a EStG die Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften i.S.d. §§ 13, 15 und 18 EStG in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Dabei wird der Anteil des Gewinnes aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, der nicht entnommen wurde, auf Antrag nicht mit dem persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) der Einkommensteuer unterworfen. Letztendlich soll dadurch die Eigenkapitalverstärkung der Betriebe begünstigt werden. Allerdings wird der bisher begünstigt besteuerte Gewinn einer Nachversteuerung unterworfen, sobald in späteren Wirtschaftsjahren der Begünstigungsgrund entfällt. Entnimmt also der Steuerpflichtige später den ehemals begünstigt besteuerten Gewinn, wird dieser Betrag einer Einkommensteuerbelastung von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen. Diese Steuerbelastung entspricht der Abgeltungsteuer, der ab 2009 im Privatvermögen von Kapitalgesellschaften bezogene Gewinnausschüttungen unterliegen. Nachfolgend werden die gesetzlichen Regelungen des § 34a EStG unter Berücksichtigung des dazu am 11.8.2008 ergangenen Anwendungsschreibens des BMF dargestellt. Des Weiteren wird auf die Gefahr der Nachbesteuerung durch Prüfungsfeststellungen seitens der Bp eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.01.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-09 |
Seiten 1 - 8
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