1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013 (BGBl. I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können.
2. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.
BFH-Urteil vom 4. April 2019 – VI R 18/17
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. März 2017 – 13 K 1216/16 E (EFG 2017, 721)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-02 |
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