In § 171 AO sind Fälle der Ablaufhemmung normiert. Für das Fahndungsverfahren bedeutsam ist § 171 Abs. 5 AO. Demnach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuer- bzw. Zollfahndungsstelle mit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen begonnen hat. In dem Beitrag soll die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO näher dargelegt werden.
Eine Steuerfestsetzung und ihre Aufhebung oder Änderung sind gem. § 169 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (formale Wirkung). Damit geht einher, dass der Steueranspruch der Finanzbehörde erlischt, wenn eine Steuer nicht innerhalb der in § 169 Abs. 2 AO bezeichneten Frist festgesetzt wird, obwohl sie zu ihrer Verwirklichung nach § 155 AO der Festsetzung bedarf (materielle Wirkung). Die Festsetzungsfrist beträgt für Besitz- und Verkehrssteuern vier Jahre, für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre und für den Fall der Steuerhinterziehung 10 Jahre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-11 |
Seiten 12 - 15
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