Die Finanzbehörde hat gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung das Recht auf Zugriff auf die gespeicherten Daten des Prüfungszeitraums, wenn die in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Strittig ist jedoch die Frage, ob für die Aufforderung der Finanzbehörde zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Außenprüfung der Hinweis auf § 147 Abs. 6 AO und die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) zur Bestimmtheit hinsichtlich Verwertung und Speicherung der überlassenen Daten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie der Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verwaltungsaktes ausreicht oder ob es einer Begründung gem. § 121 AO hierfür bedarf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-18 |
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