§ 147 Abs. 6 AO schreibt vor, dass die Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung das Recht haben, Einsicht in die gespeicherten, steuerrelevanten Daten des Steuerpflichtigen zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind (§ 147 Abs. 1 AO). Dieser Datenzugriff setzt die Existenz gespeicherter Daten voraus. Während die AO nur den Begriff der Aufbewahrung verwendet, sprechen die GoBS von Archivierung, wenn es um die Speicherung digitaler Dokumente auf digitalen Datenträgern zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht geht. In diesem Sinne wird nachfolgend der Begriff Archivierung verwendet. § 147 Abs. 1 AO regelt hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht konkrete Unterlagen in den Ziffern 1 bis 4a). Daneben enthält § 147 Abs. 1 AO aber eine Ziffer 5, die die Aufbewahrungspflicht auch auf „sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind“ erstreckt. Diese „Generalklausel“ hat bei Anwendern und Nutzern von Warenwirtschaftssystemen (nachfolgend: WWS) zu Rechtsunsicherheit geführt, weil eine nähere Konkretisierung fehlt, welche Unterlagen „für die Besteuerung von Bedeutung“, welche Daten also zu archivieren sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-30 |
Seiten 272 - 278
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