Im deutschen und internationalen Profifußball haben nahezu alle Spieler einen Spielerberater. Die Spieler brauchen ihren Berater allerdings nicht zu bezahlen. Vielmehr stellen inländische Spielerberater/-vermittler (nachfolgend einheitlich als Spielerberater bezeichnet) den deutschen Profifußballvereinen bzw. den auf Kapitalgesellschaften ausgelagerten Profifußballaktivitäten der Vereine (nachfolgend einheitlich als Verein bezeichnet) bei einem Vereinswechsel oder einer Vertragsverlängerung der von ihnen betreuten Spieler ein Honorar mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Bislang haben die Vereine aus den von ihnen bezahlten Rechnungen der Spielerberater – bis auf Einzelfälle von den Finanzämtern unbeanstandet – den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Nach der Rechtsprechung des BFH können die Vereine den Vorsteuerabzug aus derartigen Rechnungen jedoch nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie selbst – und nicht etwa die Spieler – die Spielerberater beauftragt haben und damit als Empfänger der Leistungen der Spielerberater anzusehen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-28 |
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