§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2005, § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 2005, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2005, § 9 UStG 2005, § 14c Abs. 1 UStG 2005, § 15 Abs. 1 UStG 2005, § 15 Abs. 2 UStG 2005, § 15 Abs. 4 UStG 2005, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. c, EGRL 112/2006 Art. 168, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b, EWGRL 388/77 Art. 17
1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet.
2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder – bei Entgeltlichkeit – steuerfrei wäre.
BFH-Urteil vom 15.4.2015 – XI R 46/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
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