1. Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt vor, wenn die strafbare Handlung Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit selbst ist und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lässt. Die strafbare Handlung muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen.
2. Eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten ist zu bejahen, wenn der Täter bei Tatbegehung gegen eine der speziellen Pflichten verstößt, die ihm bei der Ausübung seines Berufs oder Gewerbes auferlegt sind. Es bedarf eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – 5 StR 578/23
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 01.06.2023 – 618 KLs 2/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
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