1. Die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann.
2. Die Umsätze aus der Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Beschluss vom 12. November 2020 – V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl. II 2021, 544
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 K 1018/16 U
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-03 |
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