Der Gesetzgeber gewährt dem Steuerpflichtigen damit einen Vertrauensvorschuss: grundsätzlich gilt erst mal sein Buchführungswerk und seine Aufzeichnungen. Materielle Fehler führen nur zu einer singulären Berichtigung. Ist also eine Betriebsausgabe versehentlich doppelt gebucht, ist das ein materieller Fehler, der als solcher zu korrigieren ist. Ist eine Einnahme versehentlich als Betriebsausgabe gebucht, eine Aktivierung unterlassen, ein Abschreibungszeitraum falsch gewählt, werden diese Fehler als singuläre Fehler korrigiert. Deswegen kann eine Buchführung nicht verworfen werden. Selbst dann nicht, wenn solche Fehler gehäuft vorkommen. Selbst 20, 30 oder 40 solcher Fehler berechtigen nicht zu einer Verwerfung der Buchführung. Fehler bei den Betriebsausgaben berechtigen nie zu einer Verwerfung der Buchführung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
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