Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines stehenden Gewerbebetriebs erfüllt sind. Das hat regelmäßig zur Folge, dass Anlaufverluste zwar einkommensteuerlich, aber nicht gewerbesteuerlich berücksichtigt werden können. Im Einzelfall kann es schwierig sein, zum einen den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die werbende Tätigkeit aufgenommen worden ist und zum anderen die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Anlaufverluste festzustellen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BFH beginnt bei einem Einzelhandelsbetrieb die werbende Tätigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der „Einzelhandelsladen seine Rollläden öffnet“ und damit seinen potentiellen Abnehmern seine Waren anbietet. Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Feststellungen zum Umfang der „Ingangsetzungsaufwendungen“ sind oftmals interpretationsbedürftig und daher naturgemäß nicht immer einfach. Bei Fertigungsbetrieben, insbesondere bei Großbetrieben, ergeben sich daher regelmäßig erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der gewerbesteuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Anlaufverluste.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-02 |
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