In Kürze werden die ersten Steuererklärungen und Bilanzen für das Jahr 2019 erstellt und liegen auch zeitnah bei den Finanzbehörden vor. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich grundsätzlich mit der Frage, wie mit Verlustsituationen inländischer Unternehmen umgegangen werden soll, deren Anteilseigner verbundene Unternehmen mit Sitz im Ausland sind und deren Tätigkeit eine Vertriebsfunktion meist ausschließlich zugunsten nahestehender Personen umfasst. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2019 gelten die dargestellten Aussagen im Allgemeinen. Die außerordentlichen Umstände, die durch die Corona-Krise ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, werden im Einzelfall eine abweichende Behandlung möglich bzw. sogar nötig machen. Der Grundsatz, dass funktions- und risikoarme Vertriebsunternehmen nicht oder nur sehr eingeschränkt an Verlustsituationen beteiligt werden können, bleibt aber bestehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-05 |
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