Weit verbreitet ist die Ansicht, innerhalb einer Organschaft sei die Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) ohne steuerliche Auswirkung. Deshalb werden entsprechende Sachverhalte im Verlauf von Betriebsprüfungen nur selten aufgegriffen, obwohl doch die vGA ganz allgemein, d.h. außerhalb der Organschaft, als ein Lieblingsthema der Prüfer gilt. Auch in der Fachliteratur stößt man zum Thema „VGA im Organkreis“ auf etwas, was sich am ehesten noch als „vornehme Zurückhaltung“ beschreiben lässt. Die dort zu findenden Formulierungen lassen zwar erahnen, dass „effektive“, d.h. zu Mehrsteuern führende vGA grds. auch innerhalb einer Organschaft möglich sind, deutlich ausgesprochen wird dieses bei den Unternehmen ungeliebte Phänomen aber kaum. Zweifellos ist es richtig, dass die Feststellung einer vGA von einer Organgesellschaft (OG) an ihren Organträger (OT) in den meisten Fällen keine steuerliche Auswirkung hat und entsprechende Sachverhalte dem Prüfer somit „kein Mehrergebnis bringen“. Dieser Beitrag soll deshalb vor allem die wenigen Fallgestaltungen darstellen, deren Aufgriff doch zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt. Zu diesem Zweck soll zunächst herausgearbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage die allgemeine „Nichtauswirkung“ der vGA innerhalb der Organschaft beruht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.02.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-04 |
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