Es ist von jeher ein großer Wunsch sowohl jedes Steuerpflichtigen als auch der Beraterschaft, eine gewisse Rechtssicherheit im Bezug auf die jeweiligen geplanten steuerlichen Gestaltungen zu erlangen. Dies gilt sowohl für den Bereich der Betriebsprüfung als auch für das übrige Besteuerungsverfahren. Sowohl Steuerberater als auch Steuerpflichtige machen daher regen Gebrauch von der Möglichkeit, von ihrem Finanzamt verbindliche Zusagen oder Auskünfte zu erlangen.
Bisher konnten die Finanzämter nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen besonderes Interesse bestand. Einzelheiten waren durch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.12.2003 IV A 4 – S 0430 – 7/033) geregelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-10 |
Seiten 101 - 104
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