§ 6 Abs. 3 EStG regelt die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen („betriebliche Sachgesamtheiten“). Im Anwendungsbereich der Vorschrift ist zwingend Buchwertfortführung geboten. Bei dem Übertragenden entsteht folglich kein Veräußerungsgewinn, während der Vermögensübernehmer als Rechtsnachfolger zwingend die Buchwerte fortzuführen hat. Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG ein unbesteuerter interpersoneller Transfer unrealisierter stiller Reserven anerkannt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 113 - 118
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