Nach dem Urteil des BFH v. 25.1.2017 X R 59/14 setzt eine steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG voraus, dass ebenso wie bei der Veräußerung i. S. von § 16 Abs. 1 EStG die gewerbliche Betätigung beendet wird. Das betrifft insbesondere die Übertragung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitigem Nießbrauch, sofern der Vorbehaltsnießbraucher aufgrund des Nießbrauchvorbehaltes die gewerbliche Tätigkeit entweder als Einzelgewerbetreibender oder Mitunternehmer fortsetzt. Ist der Vorbehaltsnießbrauch als Erträgnisnießbrauch ausgestaltet, ist er nicht Gewerbetreibender. Handelt es sich jedoch um einen Unternehmensnießbrauch bleibt der Vorbehaltsnießbraucher Gewerbetreibender. Das hat zur Folge, dass die unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens als eine Entnahme zu behandeln ist, die mit dem Teilwert zu bewerten ist, die der laufenden Besteuerung unterliegt. Fraglich ist, ob eine Übertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG ebenfalls nicht gegeben ist, wenn an Stelle eines Vorbehaltsnießbrauchs eine Rückverpachtung an den Schenker erfolgt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-30 |
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