Wenngleich das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch die Abschaffung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten den Charakter eines „IFRS-Verhinderungsgesetzes“ besitzt, ist die Konzeption des Gesetzes grundsätzlich auf Steuerneutralität ausgelegt. Die Maßgeblichkeit besteht in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG trotz Abschaffung der Umkehrmaßgeblichkeit fort. Durch die neue Formulierung „steuerliches Wahlrecht“ hat sich im Schrifttum eine lebhafte Diskussion entzündet, inwiefern die steuerlich autonome Ausübung nur GoB-inkonforme Wahlrechte betrifft (z.B. Sonderabschreibungen nach § 7a EStG) oder auch GoB-konforme Wahlrechte einbezieht. GoB-konforme Wahlrechte sehen eine gleichlaufende optionale Ansatz- oder Bewertungsmethode im Handelsund Steuerrecht vor, wobei das Maßgeblichkeitsprinzip als gemeinsame „Klammer“ fungieren soll. Ein zentrales Beispiel stellt die fakultative Einbeziehung vonallgemeinen Verwaltungsgemeinkosten, Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebs, für freiwillige Sozialleistungen, für die betriebliche Altersversorgung und von herstellungsbezogenen Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 HGB und R 6.3 Abs. 4 EStR dar, welcheGegenstand des vorliegenden Beitrags ist. Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen den Beitrag zu den Herstellungskosten von Köhler um das BMF-Schreiben zur Maßgeblichkeit vom 12.3.2010 und seine Anpassung vom 22.6.2010.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.03.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-11 |
Seiten 65 - 67
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