Der BFH entschied in seinem Urteil vom 24.6.2009, dass für Datenzugriffsrechte aus § 147 Abs. 6 AO das Prinzip strenger Akzessorietät gelte: Das Datenzugriffsrecht des Fiskus sei abhängig von einer Aufbewahrungspflicht und diese wiederum abhängig von einer (gesetzlichen) Aufzeichnungspflicht. Auf Daten, für die es keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht gebe, könne es auch kein Datenzugriffsrecht geben. Der Steuerpflichtige dürfe diese Daten sogar löschen. § 147 Abs. 1 AO enthalte eine solche Aufzeichnungspflicht nicht, sie müsse also jenseits dieser Norm gesucht werden. Damit wurde nicht nur zu Lasten des Fiskus gegen dessen Interpretation des § 147 AO entschieden, sondern – viel schlimmer für den Fiskus – das Normenfeld jenseits des § 147 AO auf den Prüfstand gestellt, ob es eine Aufzeichnungspflicht enthalte. Der Verfasser dieses Aufsatzes nahm das zum Anlass, insbesondere AO, HGB und UStG darauf zu überprüfen, ob dort eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht für Kasseneinzeldaten (sog. Kassenauftragszeile) aufzuspüren sei – mit negativem Ergebnis. Diese Recherche war Gegenstand des Beitrags „Zum Umfang des Datenzugriffsrechts gemäß § 147 Abs. 6 AO in Daten der Warenwirtschaftssysteme des Einzelhandels“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-23 |
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