Wird eine Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen umgewandelt, so fallen auch bei einer Buchwertumwandlung – anders als bei der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft – Gewinne in der Form der Besteuerung von offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG und ggf. Übernahmefolgegewinne nach § 6 UmwStG an. Bestehen offene Rücklagen – dies ist im Regelfall der Bilanzgewinn – so gelten diese als fiktiv ausgeschüttet. Problematischer ist die Frage, in welchen Fällen ein Übernahmefolgegewinn i. S. von § 6 UmwStG entsteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
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