Ein ständig wiederkehrendes Thema im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen ist die Frage, ob der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes auf Grund voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig ist. Teilwertabschreibungen auf abnutzbares Anlagevermögen in der Steuerbilanz setzen nach § 5 Abs. 6 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Entsprechendes gilt für andere Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Entfallen die Gründe für eine Teilwertabschreibung, ist eine Wertaufholung bis zur Höhe der ggf. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (§ 5 Abs. 6 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die Finanzverwaltung hat sich kürzlich zum wiederholten Mal zu diversen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Problematik geäußert und ihre bisherige Rechtsauffassung aktualisiert. Ihre Positionen sind nicht sämtlich unumstritten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-04 |
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