Im BMF-Handbuch für Betriebsprüfer „Bestechung“ vom 28.4.2005, welches das diesbezügliche BMF-Schreiben vom 10.10.2002 ergänzt, wird ausdrücklich unter Tz. 1 hingewiesen, dass sich Betriebsprüfer einer Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB schuldig machen können, wenn sie in Bestechungsfällen ihrer Meldepflicht an die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG nicht nachkommen. In der Praxis ist feststellbar, dass Betriebsprüfer nur eine sehr vage Vorstellung davon haben, wann sie im strafrechtlich relevanten Bereich agieren. Der folgende Beitrag will insofern etwas zur Klarheit beitragen und falschen Vorstellungen gegensteuern. Insofern werden anhand von einigen Fallbeispielen wesentliche Konstellationen zur Veranschaulichung herausgearbeitet. Anliegen der vorliegenden Abhandlung ist es dabei nicht, abseits von der Prüfungstätigkeit in rein theoretische strafrechtliche Diskussionen einzutreten und einen erschöpfenden Beitrag zum Tatbestand der Strafvereitelung im Amt zu liefern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.04.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 105 - 110
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