Aufgrund der Wertneutralität des Steuerrechts (§ 40 AO) unterliegt gesetz- und sittenwidriges Handeln der Besteuerung, soweit es im Übrigen einen Besteuerungstatbestand erfüllt. Dies schließt grundsätzlich auch strafbares und ordnungswidriges Handeln mit ein. So sind beispielsweise die Erträge aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) steuerpflichtig. Kommt es dann zur Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung, legt im Ertragsteuerrecht das objektive Nettoprinzip grundsätzlich die ertragsmindernde Berücksichtigung von durch strafbares oder ordnungswidriges Erwerbshandeln ausgelösten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsfolgen – im weitesten Sinne – und Verfahrenskosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) nahe.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-05 |
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