Die grundsätzliche Zweckbestimmung des Insolvenzrechts besteht darin, Verbindlichkeiten, die ein Schuldner nicht mehr begleichen kann, zu ordnen, wobei das Insolvenzverfahren das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Instrument ist. Dementsprechend werden die Ziele eines Insolvenzverfahrens in § 1 InsO wie folgt beschrieben: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung ins besondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ Das Hauptziel eines Insolvenzverfahrens ist damit die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, die mit der Erhaltung sanierungswürdiger Unternehmen und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen einhergehen soll.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.02.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-09 |
Seiten 33 - 38
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