Als „Wirtschaftsgüter“ werden im Handelsrecht, in der Betriebswirtschaftslehre und im Steuerrecht alle diejenigen Güter und Gegenstände bezeichnet, die in einem allgemein oder einem wirtschaftlich ausgerichteten Arbeitsprozess für die Erbringung von Leistungen notwendig sind. Zu den Wirtschaftsgütern zählen in erster Linie alle Sachgüter, doch auch Dienstleistungen und bestimmte geschützte Rechte sowie Nutzungsberechtigungen oder sogar gewisse Tiere (i. S. von §§ 90, 90a BGB) fallen hierunter. Bloße Nutzungsberechtigungen stellen hingegen keine Art von Wirtschaftsgütern dar.
Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Einkommensteuergesetz oder anderswo nicht eindeutig definiert, Die Rechtsprechung geht in der Praxis immer wieder davon aus, dass jeder „Gegenstand“, materiell oder als bloßer Posten verbuchbar, innerhalb des Vermögens ein verwertbares Wirtschaftsgut darstellen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gelten als Wirtschaftsgüter – rechtlich oder wirtschaftlich extensiv ausgelegt – alle am Bilanzstichtag unter Vermögenswerte zu subsummierende
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-04 |
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