Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg und die Entscheidung des BFH hatten es in sich: Eine Gewinnschätzung für mehrere Jahre in Höhe von insgesamt 237.500 EUR (mit entsprechenden Nachzahlungen an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) und 52.690 EUR Umsatzsteuer-Nachzahlung für eine Dame des „horizontalen Gewerbes“, die mehr als drei Jahre lang der Prostitution nachgegangen und dabei ihren steuerlichen Pflichten offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen war. Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind jedoch auch in diesem Gewerbe zu beachten. Dieser Beitrag behandelt die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Prostituierte, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
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