MwStSystRL Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h; UStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 25, § 19; SGB VIII §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75
1. Ein selbständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden.
2. Seit dem 1.1.2008 sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.
BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 – V R 46/15
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.11.07 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 | 
| Veröffentlicht: | 2016-11-09 | 
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