Die gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers umfassen seinen Anteil am „Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist in zwei Stufen zu ermitteln („zweistufige Gewinnermittlung“). In der ersten Stufe umfasst er den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG an erster Stelle genannten Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft (Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich der Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen). In der zweiten Stufe umfasst der Gesamtgewinn auch das Ergebnis etwaiger Sonderbilanzen. Gewinnanteile und Sondervergütungen stehen additiv nebeneinander. Die Sondervergütungen sind also nicht Teil des Gewinnanteils. Die Sondervergütungen sind somit vielmehr mit dem Gewinnanteil zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist der Gewinn des Mitunternehmers an seiner Beteiligung an der Personengesellschaft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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