Der Begriff „Sonstige Einkünfte“ bezeichnet eine durchaus eigenständige Einkunftsart bei den gesetzlich normierten Einkommensteuern. Die steuerrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen oder bilateralen wie internationalen Verträgen über die Besteuerung von sog. „sonstigen Einnahmen“ oder „sonstigen Erträgen“ haben daher trotz aller analysierenden Vermutungen nicht unbedingt den Charakter von bloßen Auffang-Besteuerungsgrundlagen, wenn dies auch allgemein so gerne verstanden wird, weil sie mit ihrem, entgegen anderen, vorrangig normierten Einzeleinkunftsarten nicht ausdrücklich geregelten Sammelbegriff selbständige wie eigenständige Besteuerungsgesichtspunkte auslösen, und dies ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Herkunft. Dabei handelt es sich um privat bzw. persönlich oder auch um betrieblich zu versteuernde Einkünfte besonderer Art, die in den übrigen steuerlichen Einzelregelungen nicht erfasst sind und deshalb als steuerpflichtige Vereinnahmungen eine eher pauschalere Erfassung erfahren, egal, ob es sich dabei üblicherweise um regelmäßig wiederkehrende oder nur um einmalige steuerbare Zuflüsse handelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
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