Zu den nahezu rechtsaxiomatischen Lehrsätzen des Gewerbesteuerrechts gehört die unbewiesene und ungeschriebene Feststellung der Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis, dass vorweggenommene Betriebsausgaben von Einzel- und Personenunternehmen in der Gewerbesteuer – im Gegensatz zur ihrer Berücksichtigung im Einkommensteuerrecht – grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Hier sollen sie den Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG nicht mindern dürfen, da mindern sie den Gewinn i.S.d. § 4 EStG. Gewerbesteuerrechtlich besteht danach ein Hinzurechnungsgebot und ein Betriebsausgabenverbot. Gewerbesteuerbar sei nur der Gewerbebetrieb mit seiner werbenden Tätigkeit. Gleiches soll umgekehrt gelten für betriebliche Vorgänge nach Beendigung der werbenden Tätigkeit, etwa für nichtgewerbesteuerbare Veräußerungsgewinne oder andere nachträgliche Betriebseinnahmen. Es gilt der apodiktische und gebetsmühlenartige repetierte Satz: Unter dem Gesichtspunkt der Objektsteuer werden Vorgänge aus Anlass der Gründung und der Veräußerung (Aufgabe) eines Betriebes/Teilbetriebes „nicht erfasst“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.05.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-15 |
Seiten 125 - 131
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