Im Rahmen der Selbstanzeigenberatung ist bei ausländischen Lebensversicherungsverträgen besondere Aufmerksamkeit gefordert. In der Vergangenheit, insbesondere bei Einführung der ZIV-Quellensteuer, wurde vielfach versucht, durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages die selbige zu umgehen und einen Steuerabzug zu vermeiden. Aber auch in den nachfolgenden Jahren bekamen Kunden, die das Entdeckungsrisiko scheuten und für den Erbfall vorsorgen wollten, seitens der vermögensverwaltenden Stelle angeboten, das Vermögen in eine Versicherung fließen zu lassen. Spätestens durch den Steuerdaten-Ankauf des Landes NRW befinden sich ausländische Lebensversicherungen auf dem Prüfstand. Die ausländischen Versicherungsgesellschaften beraten nicht im Hinblick auf das deutsche Steuerrecht, sie vermögen auch keine zutreffende steuerliche Beurteilung für den Fall einer Selbstanzeige. In Anbetracht des Vollständigkeitsgebots der Selbstanzeige führt eine unzutreffende steuerrechtliche Einordung und Behandlung einer Versicherung zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-04 |
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