Wenn im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahres in den ersten drei Monaten nachgeholt werden, so liegt eine Passivierungspflicht hierfür vor. Die Verpflichtung zur Bildung der Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gilt sowohl für die Handels - als auch für die Steuerbilanz. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Rückstellung zulässig, wenn der künftige Aufwand im Wesentlichen im bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht und es deshalb geboten ist, ihn als Aufwand des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu behandeln. Es müssen die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Verpflichtung bereits im abgelaufenen Jahr erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Merkmalen abhängen. Rückstellungen stellen Posten bilanzieller Vorsorge für ungewisse Auszahlungen dar. Es handelt sich um Passivposten, die gebildet werden, um bestimmte künftige Ausgaben zu berücksichtigen. Sie lassen sich in die Hauptgruppen „Verbindlichkeitsrückstellungen“ und „Aufwandsrückstellungen“ einteilen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-30 |
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