Die Überprüfung vom Steuerpflichtigen gebildeter Rückstellungen sowie die Bildung von Rückstellungen aufgrund im Rahmen einer Außenprüfung festgestellter Sachverhalte in den Prüferbilanzen gehört zum alltäglichen Prüfungsgeschäft. Dabei sind ungewisse Verbindlichkeiten regelmäßig im bzw. ab dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Entstehung zurückzustellen; dies gilt auch für die vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Anders verhält es sich hingegen bei nicht einbehaltenen Lohnsteuern sowie bei hinterzogenen Steuern; im letztgenannten Fall gilt das – über den Wortlaut des Leitsatzes im Urteil des BFH vom 27.11.2001 hinaus – nicht nur für Prüfungen der Steuerfahndung, sondern für diejenigen aller Prüfungsdienste.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.07.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-23 |
Seiten 181 - 185
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