Die „mitgedachte Lücke“ beschreibt eine planwidrige Gesetzeslücke, welche der BFH seiner Auslegung zum privaten Forderungsausfall (Ziff. I.) stillschweigend zugrunde gelegt haben muss, soll diese Rechtsprechung eine gesetzesinterpretierende Konzeption offenbaren (Ziff. III. und IV.). Nach einem Blick auf die rechtshängigen Revisionen zur hier interessierenden Fallgruppe (Ziff. II.) sollen einige Anmerkungen Anfänge skizzieren, wie die Auslegung des BFH methodisch erschlossen oder entkräftet werden könnte: Eine Gesetzesauslegung, die im Sinne des vom BFH gefundenen Auslegungsergebnisses (Ziff. I.) überzeugen will, kommt an einer schlüssig entfalteten Lückenfeststellung schwerlich vorbei, weshalb sich der Verfasser den Details der Gesetzgebungshistorie zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gewidmet hat, um etwas Aufschlussreiches hervorzuholen (Ziff. IV.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-07 |
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