Handels- und steuerrechtlich wird unterschieden zwischen
– offenen Rücklagen und
– stillen Rücklagen (stillen Reserven).
Das Rechnungslegungsrecht der Kapitalgesellschaft kennt eine Reihe von offenen Rücklagen. § 266 Abs. 3 HGB (Gliederungsschema Passivseite) nennt u. a. die Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) und die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB).
Kapitalrücklagen entstehen aus Einlagen, z.B. bei der Emission von Anteilen oder Aktien, soweit diese über dem Nennwert ausgegeben werden (Agio). Gewinnrücklagen werden aus Beträgen gebildet, die der Steuer bereits unterlegen haben. Die Zuführung von Teilen des Gewinns in die offene Rücklage ist eine Maßnahme der Gewinnverwendung, nicht der Gewinnermittlung. Offene Rücklagen haben im Allgemeinen Eigenkapitalcharakter. Stille Rücklagen (stille Reserven) sind dagegen aus der Bilanz nicht ersichtlich. Es handelt sich um verborgenes Eigenkapital, da sie auf unterlassenen Aktivierungen, nicht ausgewiesenen Wertsteigerungen oder Unterbewertungen beruhen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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