Seit der Entscheidung des EuGH v. 15.9.2016 wurde für die Möglichkeit den Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen in Anspruch zu nehmen, eine grundlegende Änderung der bisher geübten Praxis vorgegeben. Nunmehr ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Vorsteuerabzug mit Vergangenheitswirkung berücksichtigen zu können. Ob daraus den Unternehmern und der Verwaltung ein Vorteil erwächst kann aus unterschiedlichen Blickwickeln gesehen werden. Zudem ist nach wie vor die Frage zu stellen, liegt eine Rechnung vor, die berichtigt werden kann oder nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
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