Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden kann und bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen wäre. Eine „Heilung“ in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist ungeachtet der Insolvenz nicht möglich.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BFH, Urteil vom 02.11.2022 – I R 29/19
Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2018 – 1 K 483/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
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