Mit dem Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 erfolgte ein entscheidender Systemwechsel bei der Besteuerung der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Das bisherige Vollanrechnungssystem wurde durch eine volle bzw. teilweise Steuerfreistellung ersetzt. Der Steuerfreistellung folgte das volle bzw. teilweise Abzugsverbot für entsprechende Aufwendungen im Zusammenhang mit den Beteiligungen. In den Jahren 2002 und 2003 galt für die Dividendenbesteuerung der Kapitalgesellschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG die allgemeine Ausgabenkürzung des § 3c Abs. 1 EStG. Der § 8b Abs. 2 KStG enthält aufgrund der Legaldefinition des Veräußerungsgewinnes ein Abzugsverbot für Veräußerungskosten. Darüber hinaus sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Seit 2004 wird die Betriebsausgabenkürzung für Dividendeneinnahmen und Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 5 KStG mit 5 % pauschaliert. Unabhängig von diesen Pauschalierungen sind auch weiterhin Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Beteiligungen vom Abzug ausgeschlossen. Nachfolgend wird versucht, den sachlichen Anwendungsbereich der Abzugsverbots-Regelung des § 8b Abs. 3 KStG zu bestimmen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Einordnung von mittelbarem Aufwand und der so genannten kapitalersetzenden Darlehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-10 |
Seiten 238 - 243
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