1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen.
2. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung.
3. Zur Inanspruchnahme des Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 EStG muss die dauernde Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung vorgelegen haben.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urteil vom 14.12.2022 – X R 10/21
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.04.2021 – 2 K 426/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-04 |
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