Die Außenprüfung hat sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 193 ff. AO zu richten. Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Zunächst beschränkt § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung auf Stpfl., die einen Gewerbebetrieb unterhalten, Land- oder Forstwirtschaft betreiben oder freiberuflich tätig sind. Bei anderen Stpfl. ist eine Außenprüfung zulässig, soweit sie die Verpflichtung der Stpfl. betrifft, für Rechnung eines Anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Themabezogen kann die Prüfung zulässig sein, wenn der Stpfl. seine Einkünfte aus Finanzinnovationen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausübt, weil sie den Rahmen der Vermögensverwaltung sprengen (§ 193 Abs. 1 AO). Eine Außenprüfung kann auch anberaumt werden, wenn derartige Einkünfte zweckmäßigerweise im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen soll (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies kann z.B. geboten sein, wenn eine Prüfung an Amtsstelle wegen des Umfangs der Börsenabrechnungen z.B. zeitraubend wäre. Schließlich kann eine Außenprüfung z.B. bei Kreditinstituten erforderlich sein, um vor Ort im Wege einer Systemprüfung den Einbehalt und die Abführung der Steuern sicherzustellen (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die erste und letzte Alternative spielen eine vergleichsweise bedeutsame Rolle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 269 - 275
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