Unter zeitgemäßen, praxisrelevanten „Holdinggesellschaften“ versteht man heutzutage – nach begrifflichen Fortentwicklungen über die letzten Jahrzehnte hin – Unternehmen mit Verwaltungssitz im Inland oder auch außerhalb, die als Ober- bzw. Dachgesellschaften von Unternehmensgruppen aus dem In- und/oder Ausland fungieren. Ihre Definitionen sind national und international nicht einheitlich. In Anlehnung an § 8a Abs. 4 KStG (a. F. bis zum 1.1.2016) kann eine Holdinggesellschaft in Deutschland nach abwägender Einschätzung der „Forschungsstelle für Europäisches und Internationales Finanz- und Steuerrecht“ in München angesehen werden als eine sog. Dach-Gesellschaft, meist mit Leitungs-, Beratungs- und Finanzierungsfunktionen, deren Aufgabe und Tätigkeit sich aber grundsätzlich auf ein Halten von ihr zugewiesenen Anteilen an anderen (aktiv tätigen) Unternehmen (auch Personenunternehmen) zu beschränken hat und selbst keinerlei eigene operative Ausübung, wie Produktionen, Finanzierungen, Wareneinkäufe oder Warenverkäufe etc., vornehmen darf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-04 |
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