Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb kann auch von Ehegatten in Form einer Mitunternehmerschaft geführt werden. Entsprechende Gesellschaftsverhältnisse sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie auf Grund klarer und eindeutiger Regelungen ernsthaft vereinbart werden, bürgerlich-rechtlich wirksam sind und auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Vertragsinhalt muss wie zwischen fremden Dritten klar und eindeutig vereinbart sein und in etwa dem entsprechen, was unter sonst gleichen oder vergleichbaren Umständen auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-10 |
Seiten 17 - 24
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