In der Praxis kommt es oft vor, dass Vermietungsobjekte im Miteigentum mehrerer Personen stehen. Die Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Miteigentum stehenden Immobilien führt in der Praxis häufig zu Streitfällen. Im Allgemeinen wird über die zutreffende quotale Zurechnung der betreffenden Einkünfte der Miteigentümer gestritten. Vor der quotalen Zurechnung der Einkünfte muss aber vorrangig geprüft werden, ob und ggf. welcher Miteigentümer den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Denn die Mieteinkünfte werden grundsätzlich nur demjenigen Miteigentümer – anteilig – zugerechnet, der nach außen als Vermieter auftritt bzw. in seinem Namen auftreten lässt und auf diese Weise die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 EStG erfüllt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-30 |
Seiten 143 - 148
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