Im Rahmen von Geschäftsraummietverhältnissen benötigt der Mieter häufig individuell-angepassten Raum für die Verwirklichung seiner betrieblichen Ziele und Bedürfnisse. Nicht selten finden daher umfangreiche bauliche Veränderungen des Mietobjekts vor oder kurz nach dem Bezug statt. Es kommt in der Regel dem Interesse beider Vertragsparteien entgegen, wenn der Mieter in eigener Verantwortung die nähere Ausgestaltung der angemieteten Räume übernimmt – gegebenenfalls durch den Vermieter bezuschusst. Die Investitionen der Umbaumaßnahmen sind dabei oft so hoch, dass ihre Erfassung als Sofortaufwand bzw. die Aktivierung und der Abschreibungszeitraum teils gravierende Auswirkungen auf das (steuerliche) Betriebsergebnis haben. Kommt ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer abweichenden Einordnung der Kosten, droht – gerade durch den Multiplikatoreffekt eines Prüfungszeitraums von mindestens 3 Jahren – eine deutliche steuerliche Mehrbelastung, noch verschärft durch eine Verzinsung der eventuellen Steuernachforderung gem. § 233a AO.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
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