Grundsätzlich fingiert die Rechtsprechung des BFH eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Vermietungseinkünften unwiderleglich, wenn die Vermietung auf Dauer ausgerichtet ist. Zahlreiche Ausnahmen durchqueren jedoch diese Regel und nahezu jede Sonderheit erfordert wiederum Unterscheidungen, was zu weiteren Streitigkeiten samt Abgrenzungsurteilen führt. Eine der geläufigsten Typisierungsausnahmen soll hier näher behandelt werden: Die aus dem Tatsächlichen gewonnene Überzeugung, der Steuerpflichtige habe sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen. Laut BFH ist diese Frage im Wege einer umfassenden Tatsachenfeststellung und Würdigung aller Indizien zu klären.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-03 |
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