Bis zum 31.12.2004 war für die Krankenhausapotheken in Deutschland die Anwendung des Umsatzsteuerrechts eine relativ einfache Angelegenheit. Unter die Umsatzbesteuerung fielen nach Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 2 UStR 2000 lediglich die Lieferungen von Arzneimitteln an Besucher – die notabene nach dem Apothekenrecht nie zulässig waren – und nach der Nr. 3 an Krankenhäuser anderer Träger. Im Übrigen waren die Umsätze der Krankenhausapotheken steuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG.
Durch Änderungen des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) ab dem Jahre 2002 sind u. a. die Befugnisse der Krankenhausapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln in gewissem Umfang erweitert worden. Dies war offenbar der Anlass, die Regelungen zur Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Umsätzen dieser Unternehmen im Rahmen der ab 1.1.2005 geltenden Neufassung des Abschn. 100 UStR umfassend zu überarbeiten. Die nachfolgende Betrachtung soll einen Versuch darstellen, ausgehend von den Ausführungen des ApoG diese neuen Verwaltungsanweisungen zu untersuchen und kritisch zu beleuchten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
Seiten 317 - 321
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