Löst sich die private Kapitalanlage „in Luft auf“, bleibt der Fiskus nach dessen Lesart des § 20 Abs. 2 EStG unbeteiligt, was eine „Gruppe 41 Interessierter“ im Jahre 2018 veranlasst hatte, den Petitionsausschuss des Bundestages zu bemühen. Tatsächlich sind die Grundfragen zu realisationslos untergegangenem Anlegerkapital noch immer nicht rechtssicher beantwortet, denn erst im Jahre 2017 – der Richter späte Gewalt – hatte eine Erkenntnis des BFH den Ausfall einer Einkünfte erzielenden Darlehensforderung des Privatvermögens als Kapitalverlust beurteilt (BFH v. 24.10.2017 VIII R 13/15). Führt dies zu Weiterungen für andere Fallgruppen? Als erste stattgebende Entscheidung zur Fallgruppe der „wertlos gewordenen Aktien“ überträgt ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz den „Gedanken“ der BFH-Sache VIII R 13/15 vermittels „verfassungskonformer Auslegung“ auf insolvenzbedingt ausgebuchte Aktien. Der vorliegende Beitrag befragt diese Rechtsfortschreibung am Maßstab von Methodik und Transparenz. Ausgangspunkt der Würdigung ist die Architektur der vom FG herangezogenen BFH- Sache VIII R 13/15.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.08.02 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 | 
| Veröffentlicht: | 2019-08-02 | 
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