1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten – neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.
2. Die „nutzbare Fläche“ umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung / eines Gebäudes) i. S. des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung / zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).
§ 21 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2, § 4 WoFlV
BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 – IX R 36/12
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.11.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-10-28 |
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